Rimo Immobilien GmbH
Marktplatz 7, 6800 Feldkirch
FN 547546 s (nachfolgend kurz „Rimo“)
info@rimo.at, +43 5522 39303-28


Dieses Dokument enthält Folgendes:

A. Allgemeine wichtige Informationen
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlungsgeschäfte der Rimo GmbH

C. Nebenkostenübersicht Kauf/Verkauf & Baurecht einer Immobilie und Informationen zum Maklervertrag
D. Nebenkostenübersicht Miete/Pach Informationen zum Maklervertrag


A. Allgemeine wichtige Informationen

1.            Naheverhältnis und Doppelmaklertätigkeit
–             ZM3 Immobiliengesellschaft m.b.H., Marktplatz 7, 6800 Feldkirch, FN 60399 y
–             wohn.wert Immobilien GmbH, Marktplatz 7, 6800 Feldkirch, FN 398438 p
–             Raum.punkt Immobilien GmbH, Am Garnmarkt 3, 6840 Götzis, FN 497818 k

1.2.        Rimo kann kraft Geschäftsgebrauchs auch als Doppelmakler tätig sein.


2.            Provision, Nebenkostenübersicht und Informationen zum Maklervertrag
2.1.        Die Vermittlungstätigkeit durch Rimo erfolgt entgeltlich (siehe unten Punkt B.5.). In bestimmten Fällen gelten auch ohne
Vermittlungserfolg eine Entschädigung oder ein Ersatzfür Aufwendungen und Mühewaltung als vereinbart (siehe unten Punkt B.5.)

2.2.        Bitte beachten Sie, dass mit einem vermittelten Geschäft weitere Kosten verbunden sind. Die Nebenkosten sowie generelle
Informationen zum Maklervertrag entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Informationsblatt, die Teil dieses Dokuments sind (Punkt C. und D.):

–             bei Kauf/Verkauf: C. Nebenkostenübersicht Kauf/Verkauf einer Immobilie und Infor-mationen zum Maklervertrag
–             bei Miete, Pacht, Baurecht: D. Nebenkostenübersicht Miete | Pacht | Baurecht und Informationen zum Maklervertrag


3.            Datenschutz
Rimo verarbeitet personenbezogene Daten. Unsere Datenschutzerklärung können Sie unter Datenschutz abrufen oder jederzeit bei uns anfordern.


1.         Geltung der AGB
1.1.      Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Leistungen der Rimo GmbH (nachfolgend kurz „Rimo“ genannt), insbesondere die Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingun-gen (nachfolgend kurz „AGB“ genannt).
 

1.2.      Auftraggeber ist, (i) wer das von Rimo zu vermittelnde Geschäft über eine Immobilie, insbesondere Kauf, Miete, Verpachtung oder sonstige Nutzung einer Liegenschaft, an-bietet (nachfolgend kurz „Anbieter“) bzw. (ii) der Kauf-, Miet-, Pacht oder sonstige In-teressent an dem zu vermittelnden Geschäft über eine Immobilie (nachfolgend „Inte-ressent“). Sofern sich die nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich nur auf den Interessenten oder den Anbieter beziehen, gelten diese gleichermaßen für beide als Auftraggeber.

1.3.      Anderslautenden Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Das Verhal-ten der Rimo ist unter keinen Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten.
 

1.4.      Mündliche Nebenabreden und Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und beiderseits unterfertigt wurden. Derart schriftlich vereinbar-te Abweichungen von den AGB gelten ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall. Das Schriftformgebot gilt auch für das Abgehen dieses Formerfordernisses.


2.         Abschluss des Maklervertrages, Vermittlungstätigkeit

2.1.      Der Vertrag zwischen Rimo und dem Auftraggeber kommt durch Erteilung des Vermitt-lungsauftrages und anschließende Annahme bzw. Tätigwerden durch Rimo zustande. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schließen die Parteien einen schlichten Maklervertrag, d.h. dass Rimo dem Auftraggeber gegenüber nicht verpflich-tet ist, Geschäfte zu vermitteln.
 

2.2.      Dem Interessenten erwachsen aus der Bereitstellung eines Angebotes von Rimo kei-nerlei Ansprüche auf das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts. Bis zu ei-nem Zustandekommen des vermittelten Geschäftes ist der Makler berechtigt, dieses weiteren Interessenten anzubieten. Rimo behält sich insbesondere den Zwischenver-kauf, die Zwischenvermietung sowie die Zwischenverpachtung vor.
 

2.3.      Sämtliche von Rimo zur Verfügung gestellten Informationen sind freibleibend und un-verbindlich, sofern nicht eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Anbotserklärung des Auftraggebers vorliegt.


3.         Pflichten des Auftraggebers

3.1.      Der Auftraggeber hat Rimo bei seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen. Er hat Rimo über alle Umstände, die für die Durchführung der Vermittlungstätigkeit von Rimo wesentlich sind, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufga-be oder Änderung der Kauf- oder Mietabsicht oder den Wegfall des Interesses an einer Geschäftsanbahnung.

3.2.      Ist dem Auftraggeber eine vom Makler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit be-reits bekannt, hat er dies Rimo unverzüglich mitzuteilen.

3.3.      Der Auftraggeber hat Rimo über den Abschluss eines von Rimo vermittelten oder eines einen Provisionsanspruch auslösenden Geschäfts sowie über Folgegeschäfte gemäß Punkt 4.2. unverzüglich zu informieren.

3.4.      Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags ist der Anbieter verpflichtet, Rimo jene Per-sonen bekannt zu geben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags direkt an ihn gewendet haben.

3.5.      Wurde eine Geschäftsgelegenheit nur dem Interessenten namhaft gemacht und tritt der Interessent unmittelbar mit dem Anbieter in Kontakt, hat der Interessent den An-bieter unverzüglich davon zu verständigen, dass ihm das Angebot vom Makler namhaft gemacht wurde.

3.6.      Die von Rimo übermittelten Angebote, Exposés, sowie sonstige immobilien- und inha-berbezogene Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen bis zum Abschluss des Hauptvertrages ausschließlich von dem/den bestimmten Emp-fänger/n verwendet und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rimo nicht an Dritte weitergeben werden.

3.7.      Die Informationspflichten gemäß Punkt 3.3, 3.4 und 3.5 und die Vertraulichkeitsver-pflichtung gemäß Punkt 3.6. gelten für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Maklervertrages mit Rimo weiter.


4.         Entgeltlichkeit der Vermittlungstätigkeit, Provisionsvereinbarung

4.1.      Die Vermittlungstätigkeit durch Rimo erfolgt entgeltlich. Informationen über die Grundlagen der Maklerprovision finden Sie in Punkt C.IV. (Miete, Pacht, Baurecht) bzw. D.V. (Kauf/Verkauf). Sofern nichts anderes vereinbart wird, berechnet sich die Provision gemäß den Provisionshöchstbeträgen (siehe Punkt C.I.8. für Mietverträge; Punkt C.II.3. für Pachtverträge; Punkt C.III. für Baurechte; Punkt D.I.3. für Kaufverträge; Punkt D.I.II.6. für Hypothekardarlehen).
 

4.2.      Eine Provisionspflicht entsteht insbesondere auch dann, wenn und soweit ein von Rimo vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Rechtsge-schäftes vertraglich erweitert, ergänzt oder ein befristetes Mietverhältnis in ein unbe-fristetes Mietverhältnis umgewandelt wird. In einem solchen Fall ist auch für den neu-en Vertrag über das Hauptgeschäft eine Provision oder sonstige Vergütung auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten.


5.         Entgelt bei fehlendem Vermittlungserfolg

5.1.      Eine Entschädigung oder ein Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung der Rimo in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes gilt auch ohne einen der Rimo zurechenbaren Ver-mittlungserfolg vereinbart, wenn
 

a) das im Maklervertrag vereinbarte Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Ver-handlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

b) mit dem von Rimo vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätig-keitsbereich der Rimo fällt;

c) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, son-dern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von Rimo bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer ande-ren Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsge-legenheit bekanntgegeben hat, oder

d) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein ge-setzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
 

5.2.      Eine solche Leistung gilt ferner vereinbart, wenn ein Alleinvermittlungsauftrag er-teilt wurde und

a) der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;

b) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder

c) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Mak-lers zustandegekommen ist.


6.         Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit bereits von der anderen Vertragspartei anerkannten oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen möglich.


7.         Haftungsbeschränkung gegenüber Unternehmern

Gegenüber Unternehmern gilt folgende Haftungsbeschränkung: Bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Vorliegen eines Vorsatzes oder krass grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen. Die Höhe des zu leistenden Scha-densersatzes ist jedenfalls auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.


8.         Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eine nachträgliche Änderung oder Er-gänzung desselben unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestim-mungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbar-keit einer dieser Bestimmungen und im Fall, dass eine Regelungslücke offenbar wird, gilt anstelle der unwirksamen, ungültigen, undurchsetzbaren oder fehlenden Bestim-mung eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende wirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart.


9.         Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1.      Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur Rimo unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungs-normen und des UN-Kaufrechts.

9.2.      Gegenüber Unternehmern wird für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, die ausschließliche Zuständigkeit des für Feldkirch sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Erfüllungsort ist der Sitz von Rimo.